- Knappschaft
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Knạpp|schaft 〈f. 20〉 zunftartige Vereinigung der Bergleute [→ Knappe]* * *
a) Gesamtheit der Knappen eines Reviers, einer Grube;b) Organisation, zunftmäßiger Zusammenschluss der Knappen.* * *
Knappschaft,Bergknappschaft, Knappschaftsverein, die Gesamtheit der in einem Bergwerk tätigen Bergleute (Knappen), seit dem 13. Jahrhundert deren zunftmäßiger Zusammenschluss, der die Fürsorge für die Mitglieder bei Unfall und Krankheit übernahm und dafür besondere Einrichtungen schuf (Knappschaftskassen). In Deutschland sind die Mitglieder in der Bundesknappschaft, Sitz: Bochum, zusammengeschlossen, die am 28. 7. 1969 durch Gesetz gegründet wurde.Die Bundesknappschaft, die Träger der Knappschaftsversicherung ist, führt die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte in knappschaftlichen Betrieben durch. Bei der Knappschaftskrankenversicherung und der Knappschaftspflegeversicherung bestimmen sich Personenkreis, Beiträge und Leistungen grundsätzlich nach den Vorschriften des SGB V beziehungsweise XI. Für die knappschaftliche Rentenversicherung, die 1957 neu geordnet und den Neuregelungsgesetz für die Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten vom 23. 2. 1957 weitgehend angepasst wurde, ist seit 1. 1. 1992 das SGB VI die gesetzliche Grundlage. Die Rentenleistungen berücksichtigen die Schwere der Bergmannsarbeit und die vorzeitige Minderung der Leistungsfähigkeit der Bergleute (Rente für Bergleute Bergbau, Soziales). Knappschaftsmitglieder, die mindestens sechs Jahre unter Tage gearbeitet haben, erhalten zusätzliche Entgeltpunkte, die sich bei der Rentenberechnung in einer Besserstellung auswirken (§ 85 SGB VI). Der so genannte Rentenartfaktor der Knappschaftsversicherung liegt um ein Drittel über dem Niveau desjenigen der Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung (§ 82 SGB VI). Aufgrund der relativ großen Zahl von Rentnern und der relativ geringen Zahl von Beschäftigten im Bergbau kann die knappschaftliche Rentenversicherung ihre Ausgaben nur zu rund 20 % decken, 80 % ihres Finanzbedarfs werden hauptsächlich durch Bundeszuschüsse und durch andere Versicherungsträger ausgeglichen. Knappschaftsausgleichsleistungen werden unter bestimmten Voraussetzungen an Bergleute gezahlt, die wegen Rationalisierung ihren Arbeitsplatz verloren haben (§ 239 SGB VI).* * *
Universal-Lexikon. 2012.